Die  zulässige  Höhe  der Hecke  im  Kleingartenrecht  -  und  ihr  Rückschnitt

 

 

Berlin, im Oktober 2019

 

 

Im Zusammenleben der Kleingärtner gibt es immer wieder mal Ärger, wenn es um die Frage der zulässigen Heckenhöhe und den ggf. erforderlichen Rückschnitt geht. Gelegentliche Mißverständnisse und Irrtümer sind hier auf beiden Seiten zu beobachten bzw. festzustellen:    Auf Seiten der kritisierten und mitunter sogar abgemahnten Kleingärtner; ebenso aber auch auf Seiten der Gartenbegeher und Vereinsvorstände, sofern diese sich bei der Anwendung von Rechtsnormen auf ein oberflächliches reines Buchstabenlesen beschränken und den "objektiven Zweck" der Norm ignorieren :      Ein häufiger Fehler juristischer Laien einerseits, aber auch -in vielen Rechtsbereichen- mancher behördlicher Bürokraten andererseits (wofür die vielen verlorenen Gerichtsprozesse staatlicher Stellen bspw. bei den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten hinreichend Zeugnis ablegen).

Die sogenannte "kleingärtnerische Nutzung" (im Sinne des ersten Abschnitts des BKleingG -von dem man sich wünschen würde, daß Manches näher konkretisiert und weniger der Rechtsprechung überantwortet wäre), die die Beachtung vieler Regeln mit sich bringt, ist unabdingbare Voraussetzung des deutschen Kleingartenwesens. Der Parzellenpächter erhält gem. BKleingG den Vorzug einer Pachthöhe, die sehr deutlich unter der auf dem freien Grundstücksmarkt liegt. Dies ist Ausfluß der grundgesetzlichen Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 GG), die indessen voraussetzt, daß diese Eigentumsbeschränkung im Interesse der Gesamtgesellschaft wirklich geboten ist. Es handelt sich insoweit, etwas trivial ausgedrückt, um einen "Deal", der sowohl im Interesse der Kleingärtner als auch im Interesse der Gesellschaft insgesamt ist. Die unbestreitbaren Vorteile, die das Kleingartenwesen für die Gesellschaft insgesamt hat, sind bekannt und erheblich.

In Bezug auf die zulässige Heckenhöhe heißt das, daß auch hier wiederum die Frage bedeutsam ist, wie die Interessen der Menschen in unseren Gemeinwesen (die mehrheitlich selbst nicht Kleingartennutzer sind) respektiert werden können und in der Abwägung mit anderen Interessen und Belangen zu berücksichtigen sind.

Verfolgt man die Diskussionen unter Kleingärtnern, auch und gerade im Hinblick auf gelegentlich zu beobachtende Mißverständnisse, dann erscheinen insbesondere auch Erläuterungen zu drei Sachverhalten notwendig :


1)          Die bekannte "125 cm-Regel"

 

Das BKleingG schreibt keine konkrete bzw. in Zentimetern definierte zulässige Heckenhöhe vor. In Beachtung der generellen Intentionen des Gesetzgebers -zum BKleingG- findet sich in sehr vielen Gartenordnungen (bei Kreis- bzw. Bezirksverbänden oder Kleingartenvereinen) die maximale  zulässige Heckenhöhe mit 125 cm definiert.

Die Rechtswirkung solcher Regelungen entfaltet sich in zweifacher Weise :

Zum einen ist der einzelne Kleingärtner durch seine Mitgliedschaft vereinsrechtlich solchen Regelungen unterworfen (einer ggf. bestehenden Gartenordnung seines KGV ohnehin und direkt, und der Gartenordnung des Kreis- oder Bezirksverbandes i.d.R. ebenfalls, vermittels der Mitgliedschaft seines KGV bei diesem Verband).

Zum anderen sehen sehr viele Kleingarten-Unterpachtverträge explizit eine Bindung an eine Gartenordnung vor, womit sich dann auch noch zusätzlich eine direkte vertragsrechtliche Pflicht zur Einhaltung ergibt.

In der Frage der Heckenhöhe sind folgende Abwägungsaspekte einzubeziehen :

Zum einen das Interesse der Öffentlichkeit bzw. der Spaziergänger und Erholungssuchenden an einen möglichst weitreichenden Einblick und Ausblick, welcher nicht viel Freude brächte, sofern diese nur an und zwischen sehr hohen grünen Wänden entlangschleichen müßten.

Kleingartenanlagen sind auch, ökologisch und stadtplanerisch, Naherholungsgebiete und Augenweiden auch für Nicht-Kleingartenbesitzer. Wird diese Funktion zerstört, ist die Basis der Gemeinnützigkeit ebenso zerstört. Das Kleingartenwesen in Deutschland würde das nicht überleben. Darauf darf man sich fest verlassen und sollte sich keinen Illusionen hingeben.

Andererseits hat der Kleingartenpächter ein Interesse am Schutz vor allzu neugierigen Blicken.

Beides muß Berücksichtigung finden. Rechtsprechung und Kommentatoren lassen jedoch keinen Zweifel daran, daß das o.g. Interesse der allgemeinen Öffentlichkeit das deutlich bedeutsamere ist. Ob es uns nun gefällt oder nicht.

Hinzu kommen kann ein KGV-Vereinsinteresse an einer Förderung kollegialer Aktivitäten und Kommunikation bzw. an einer nicht zu großen Abschottung der einzelnen Parzellennutzer vor- und gegeneinander. Dieser Gesichtspunkt indessen, wenn er Relevanz bekommen soll, sollte in der betreffenden KGV-Vereinssatzung betont werden.

Im Ergebnis einer Gesamt-Interessenabwägung erscheint die Begrenzung der zulässigen Heckenhöhe auf 125 cm als angemessen und sinnvoll.

Insofern die Hecke sich jedoch an der Außengrenze einer Kleingartenanlage befindet bzw. Teil der Außenumfriedung ist, und dann noch hinzu kommt, daß sich jenseits der Hecke eine ständig von Autos bzw. Kraftfahrzeugen befahrene Strasse befindet, dann, und nur dann, dürfte es zulässig und angemessen sein, die zulässige Heckenhöhe etwas erhöht anzusetzen. Dies dient dem etwas besseren Schutz des Kleingärtners vor übermäßigen und unzulässigen Lärm, vor Staub und Autoabgasen. Diese erhöhte zulässige Heckenhöhe hat jedoch nicht den spezifischen Zweck -auch wenn dies vom Kleingärtner naturgemäß als angenehm empfunden wird- eines gesteigerten Sicht- und Einblickschutzes ggü. Spaziergängern. Das wurde mit der weiter oben dargestellten rechtlichen Interessenabwägung bereits erläutert und kommt auch hier wiederum zum Tragen. Daraus folgt:  Befindet sich jenseits der Außenumfriedung eine nicht oder kaum von Kraftfahrzeugen frequentierte Strasse, ist eine erhöhte bzw. 125 cm überschreitende Heckenhöhe eigentlich nicht gerechtfertigt. Das gleiche gilt auch für vglw. größere Hauptwege innerhalb einer größeren KGA, wenn diese nicht oder kaum von Kraftfahrzeugen frequentiert werden. Das bloße Argument, daß an solchen Außengrenzen oder Hauptwegen der Sicht- und Einblickschutz ganz besonders wichtig sei, weil dort besonders viele Fußgänger entlanggehen, greift nicht, stellt den Rechtszusammenhang auf den Kopf. Denn genau das Gegenteil ist der Fall.

Diese Rechtslage nicht wahrhaben zu wollen, sich also selbst in die Tasche zu lügen, bringt wenig - schon garnicht in einem konkreten Streitfall. Jeder mag seine Interessen vertreten, vertreten dürfen. Dies aber mit Argumenten zu tun, die nach hinten losgehen müssen, wäre dumm und den eigenen Interessen nicht förderlich.

Das Kleingartenrecht hat seine wirklichen Härten.  Illusionen helfen hier jedenfalls nicht weiter:  Vgl. den Link "Wie der Traum von der eigenen Parzelle zum Albtraum wurde":   h i e r .

Freilich, es mag auch Fälle geben (und das sei hier nicht als Empfehlung verstanden), bei denen man sich an drei Volksweisheiten erinnern könnte :

- Man soll keine schlafenden Hunde wecken.

- Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter.

- Man soll die Kirche im Dorf lassen.

Das sei hier nicht weiter kommentiert. Und auch mit solchen Volksweisheiten darf man es wohl nicht zu weit treiben.


2)          Rechtsanwendung, aber ohne bürokratische (rechtswidrige) Zweck- und Sinnvergessenheit !

 

Der "objektive Zweck" der Begrenzung der Heckenhöhe (nicht immer, aber hier identisch mit der Intention des Normgebers) wurde oben erläutert. Daraus folgt:   Dort wo ein Einblick für Spaziergänger, aus welchen Gründen auch immer, sowieso objektiv nicht möglich und nicht herstellbar ist, ist ein Beharren auf eine Heckenhöhe von 125 cm wenig zweckförderlich. Eine Reihe von Beispielen lassen sich nennen. Hier nur eines:  Neben einem Teilstück der Außengrenze einer KGA befindet sich kein öffentliches Straßenland, sondern ein großes Privatgrundstück, das nicht zur KGA gehört. Neben diesem Privatgrundstück befindet sich zwar öffentliches Straßenland, von dort aus ist aber -wegen der Bebauung auf dem Privatgrundstück und der dort befindlichen vielen Bäume und hohen Sträucher- ein Einblick bis hinüber in die KGA nicht möglich. In diesem Falle dürfte es der Öffentlichkeit bzw. den Spaziergängern herzlich gleichgültig sein, ob die Hecke des Kleingärtners entlang an diesem Teil der Außengrenze 125 cm oder 150 cm Höhe aufweist. Diese Überlegung ist sehr wohl auch rechtsrelevant, bedeutet also kein Zurücktreten des Rechts zugunsten der Vernunft, sondern führt (originär) zu korrekter Rechtsanwendung.

 

Bei der Auslegung und Anwendung kommt es nicht nur auf den Wortlaut einer Rechtsnorm an (sei es bei einem Gesetz oder einer Satzung oder einer Hausordnung oder einer Gartenordnung), sondern auch auf den "Kontext", ebenso auf die "Intention" des Normgebers, und auf den "objektiven Zweck". Die Neigung mancher Laien einerseits, aber auch mancher behördlicher Bürokraten andererseits, nur auf den Wortlaut zu achten -pussementierend und nachplappernd-, ist juristisch unkorrekt. In unzähligen Gerichtsverfahren, bezogen auf ganz unterschiedliche Rechtsgebiete, hatte dies schon oft Konsequenzen. Unstrittig hat im Kollisionsfall der objektive Zweck sogar Vorrang vor dem Wortlaut :

Beispiel:  Man betritt die Toillette in einem Bürogebäude. Dort befindet sich an der Wand ein Auszug aus der Hausordnung (unstrittig eine Rechtsnorm): "Sie haben die Toillette so zu verlassen, wie Sie sie vorgefunden haben". Nun ist aber die Toillette etwas in Unordnung, um es nicht zu unästhetisch auszudrücken. Also, man schafft etwas Ordnung. Muß man nun wirklich beim Verlassen der Toillette den alten Dreck wieder zurücklegen ?  Keiner täte das. Jedem ist klar, daß der objektive Zweck (hier:  Sicherstellung der Sauberkeit auf der Toillette) Vorrang vor dem Wortlaut hat. Der Wortlaut tritt zurück. Alles andere wäre dumm und offenkundig engstirnig - und im übrigen auch juristisch falsch.

Es ist merkwürdig; bei dem vorgenannten Beispiel erkennt jeder sofort den Rechtszusammenhang zwischen Wortlaut einerseits und (dem hier vorrangigen) objektiven Zweck andererseits. Aber dieser Zusammenhang ist generell zu beachten.  Auch im Kleingartenrecht. Auch bei der Frage der zulässigen Heckenhöhe.


3)          Naturschutzgesetz und Vogelschutz beachten !

 

Das Entfernen oder das radikale Zurückschneiden (das sogenannte "auf den Stock setzen") von Hecken ist gemäß § 39 Abs.5 BNatSchG zwischen dem 1. März und 30. September nicht zulässig. Grund dafür ist der Vogelschutz, da Hecken Vögeln häufig als Brutplatz dienen. Das gilt auch dann, wenn sich momentan gerade kein Vogelnest in der Hecke befindet.

Ein sanfter Formschnitt ist aber auch im Frühjahr und Sommer erlaubt. Hat ein Kleingärtner die "125 cm-Regel" bislang eingehalten, und schneidet er nun lediglich die überschüssigen Zentimeter der letzten Monate zurück, dann hat die Regelung des § 39 Abs.5 BNatSchG praktisch keine Relevanz. Ist jedoch -bei längeren Versäumnissen- ein starker Rückschnitt nun erforderlich, dann empfiehlt es sich, diesen erst Anfang Oktober vorzunehmen.

 

 

Axel  Quandt

 

 

 

 

 

Liebesgrüße vom Gartenzwerg

 

Gerne nehmen wir Anregungen entgegen.

 

K O N T A K T

 

 

 

 


Wir befürworten die Zielsetzungen von  Transparency International Deutschland e.V.  und die des  Anti- korruptionsvereins Berlin e.V.  und unterstützen beide Organisationen :  

 

 

Wir befürworten ausdrücklich die Zielsetzungen von  "Pro Polizei Berlin e.V.".  Dafür gibt es viele Gründe. Einbrüche in Kleingarten-Lauben sind zahlreich, Vandalismus weit verbreitet. Eine Zusammenarbeit mit der Polizei ist wichtig, ebenso die Unterstützung -auch medial- ihrer Arbeit.

 

https://www.pro-polizei-berlin.de/

 

 

 

 

 

 

 

Ich unterstütze politische Bestrebungen, die sich EHRLICH für das Kleingartenwesen einsetzen - und nicht nur Wählerstimmen der Kleingärtner erschleichen wollen. Als zunehmend übelriechend und unästhetisch empfinde ich es, wenn Politiker den Wert des Kleingartenwesens im Munde führen, tatsächlich aber dessen Unterhöhlung betreiben oder nicht verhindern. Denn ein solcher Widerspruch der Verlogenheit und Vernebelung gehört, wo er in Erscheinung tritt, angeprangert.                                            

Axel Quandt  (Herausgeber)