Das Amtsgericht Bernau hat am 25.Februar 2021 gegen Viola Kleinau entschieden,
...
... die nun als Privatperson zahlungspflichtig ist, "da sie Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat" (wie es in dem Urteil heißt).
Die Rechtsauffassung von Axel Quandt (Herausgeber der Pankower Blätter zum Kleingartenwesen und Kleingartenrecht / Zur Person HIER ) , wurde wiederum vollumfänglich bestätigt. Bereits 2020 hatten Behörden in Berlin und in Brandenburg mehrfach gegen Viola Kleinau bzw. zugunsten von Axel Quandt entschieden.
* Viola Kleinau ist das für Finanzen zuständige Mitglied im Präsidium des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.V. , und sie ist Vorsitzende des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Pankow e.V.
Sie war im Jahre 2016
Mitbegründerin der Makler-GmbH (u.a. für Datschenanlagen). Zum Handelsregister-Text HIER
Zur Vorgeschichte: In unserem Artikel vom 27.8.2019 äußerten
wir:
"Kein einziger unserer zahlreichen Gesprächspartner der letzten Wochen (darunter Politiker, Juristen, auch zwei Politologen,
ehrenamtlich engagierte Bürger und Leser unterschiedlicher politischer Provenienz) hat nicht die Gefahr bestehender Interessengegensätze zum Ausdruck
gebracht. Insofern passt der Inhalt des Schreibens der Berliner
Generalstaatsanwaltschaft (Zentralstelle Korruptionsbekämpfung) vom 19.August 2019 exakt in das Gesamtbild und enthält eine klare Aussage, die
indessen ohnehin als selbstverständlich angesehen werden kann. Diese Aussage lautet unzweideutig, daß es den "Verdacht und die Gefahr von
Interessengegensätzen begründet", wenn die beiden Funktionäre des Kleingartenwesens zugleich Geschäftsführer der VFR Stadtgrün Erhaltung GmbH, einer Makler GmbH, sind." Soweit unsere
Äußerungen vom August 2019.
GmbH-rechtlich ist die Gründung einer GmbH (anders als bei einer gGmbH) ohne commerzielle Gewinnabsicht nicht möglich und die veröffentlichte
Behauptung aus dem Jahre 2019, in der das Bestehen commerzieller Interessen (trotz der über 25.000,- Euro GmbH-Einlage aus privaten/persönlichen
Mitteln) verneint wurde, unsinnig, wie jeder Unternehmensrechtler und Steuerberater bestätigen wird. Frau Kleinau verfügt als Wirtschaftsfachwirtin (IHK) zweifellos über
unternehmens- und steuerrechtliches Wissen.
Zur Frage der Interessengegensätze und zur o.g. Makler-GmbH (u.a. für Datschenanlagen) vgl. den Handelsregister-Text aus dem Jahre 2016 und unsere
Erläuterungen dazu: HIER
Bei unserer Berichterstattung zum Pankower Kleingarten-Skandal, zu den Interessengegensätzen und der 2016 erfolgten Gründung der Makler-GmbH
(diesbezüglich
HIER einer unserer Berichte) , haben wir stets die Auffassung vertreten, daß die von uns diesbezüglich kritisierte Geschäftspolitik von Viola Kleinau und ihrem
Stellvertreter Friedhelm Schipper, nicht den Interessen des Pankower Kleingartenwesens entspricht, sondern den persönlichen und privaten
Zwecken der beiden Vorgenannten. Aufgrund verschiedener juristischer Zusammenhänge wurden dann hier die Privatadressen beider gespeichert. Des Weiteren und in diesem Zusammenhang
wurde an Viola Kleinau eine DSGVO-Anfrage gerichtet und an ihre Privatadresse übersandt.
Im Zusammenhang mit all diesen Fragen zur DSGVO gab es schon 2020 mehrere behördliche Entscheidungen. Wir hatten darüber
berichtet:
- Brandenburgische Datenschutzbehörde hielt es für erforderlich, Viola Kleinau schriftlich auf ihre Rechtspflichten
hinzuweisen: HIER
- Berliner Datenschutzbehörde hat eine Beschwerde von Viola Kleinau zurückgewiesen. Die Privatadresse von Viola Kleinau darf (aus gutem Grund) von uns gespeichert werden: HIER
Bei dem Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 25.2.2021 ging es inhaltlich nicht exakt um das, womit sich die beiden o.g.
Datenschutzbehörden (in Berlin und Brandenburg) befasst haben, sondern es ging um kostenrechtliche Fragen und -damit verbunden- wiederum auch um die
Frage, ob in der Angelegenheit eine DSGVO-Anfrage an die Privatadresse von Viola Kleinau gerichtet werden durfte.
Aber irgendwie hängt bei all diesen Fragen und Differenzen alles mit allem zusammen. Nichts von alledem läßt
sich isoliert betrachten.
Interessant im Text der Urteilsbegründung erscheinen u.a. auch jene Passagen, in denen auf die o.g. Makler-GmbH Bezug genommen wird. Aber es möge
sich jeder selbst seine Meinung bilden. Der o.g. Handelsregister-Text ist der Öffentlichkeit ebenso zugänglich ( HIER ) wie das Urteil des Amtsgerichts Bernau:
Nachfolgend Auszüge aus dem 6-seitigen Text des Urteils des Amtsgerichts
Bernau vom 25.2.2021 (die nachfolgenden Hervorhebungen in roter Farbe stammen von uns) :
Tatbestand
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Der Kläger ist seit 1998 Kleingärtner in Pankow, er ist Mitglied bei "Transparancy International" und Betreiber
der Webseite www.pankower-gartenzwerge.de
Die Beklagte war Ende 2019 Vorsitzende des Pankower Bezirksverbandes der Gartenfreunde und auch
Gesellschafterin und Geschäftsführerin der VFR Stadtgrün Erhaltung GmbH, welche sich unter anderem der Verwaltung und Vermittlung von Wochenendgrundstücken und ähnlichem
widmet.
....................
....................
Mit anwaltlichem Schreiben vom 9.1.2020 forderte der Kläger seinerseits die Beklagte zur umfassenden Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs.1 DSGVO
auf. Diese Aufforderung wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 19.2.2020 wiederholt.
....................
....................
Mit der Klageschrift vom 16.3.2020, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 17.3.2020 per Post an das hiesige Amtsgericht versendet hat,
verfolgte der Kläger seinen Auskunftsanspruch zunächst weiter. Nachdem die Beklagte per E-Mail vom 18.3.2020 die verlangte Auskunft erteilt hatte, rückte der Kläger von seinem Auskunftsantrag ab
mit der Maßgabe, die Kostentragung des Rechtsstreits durch die Beklagte festzustellen.
Der Kläger ist der Ansicht, der Feststellungsantrag sei zulässig. Der Kläger sei nicht auf die prozessualen Erklärungen gemäß § 269 Abs.3 Satz 3
oder § 91a ZPO beschränkt.
Der ursprüngliche Klageantrag sei auch begründet gewesen.
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....................
Der Kläger beantragt zuletzt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Nach Erfüllung des Auskunftsverlangens durch die Beklagte vor Anhängigkeit der Klage sei der
Kläger auf die Klagerücknahme oder Erledigungserklärung beschränkt. Für eine Feststellungsklage fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse.
Der ursprüngliche Auskunftsanspruch sei aber auch unbegründet, da die Vorschriften der DSGVO sachlich nicht anwendbar seien.
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Umstellung des Klageantrages ist zulässig.
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Anders als bei Entscheidungen im Rahmen der §§ 91a, 269 Abs.3 Satz 3 ZPO ..... , kann der Kläger seine ursprüngliche Auskunftsklage auf eine
Feststellungsklage umstellen, um auf diesem Wege die Klärung der Rechtsfrage nicht "nur" nach summarischer Prüfung herbeizuführen
....
Der zunächst angekündigte Auskunftsanspruch war auch ursprünglich begründet. Der Auskunftsanspruch des Klägers folgte aus
Art.15 DSGVO.
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Bei der Abgrenzung zur ausschließlichen persönlichen/familiären Nutzung sind unter anderem räumliche und soziale Gesichtspunkte heranzuziehen "....
sowie der Zweck der Datenverarbeitung" .....
Zwar wird vorliegend die Beklagte als natürliche Person in Anspruch genommen, gleichwohl ergab sich aus dem klägerseits vorgelegten
außergerichtlichen Schriftwechsel, dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Gartenvereins und Gesellschafterin/Geschäftsführerin einer GmbH
agierte und von dem Kläger in dieser Personalunion auch kritisiert wurde.
Die ursprünglich begehrte Auskunft seitens des Klägers war auch nicht rechtsmißbräuchlich. Sie war insbesondere nicht offensichtlich
unbegründet.
Die Beklagte ist daher zur Kostentragung gem. §§ 286 BGB, 91 ZPO verpflichtet, da sie Veranlassung zur
Klageerhebung gegeben hat. Auf außergerichtliche Aufforderungsschreiben reagierte sie zunächst nicht, sondern
erst mit E.Mail vom 18.3.2020.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit .... folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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Rechtsbehelfsbelehrung
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