EIN FÜR ALLEMAL:
Bei Kündigungen des
Zwischenpachtvertrages (durch Grundstückseigentümer) infolge von vom Bezirksverband (bzw. Kreisverband bzw. Stadtverband) nicht gezahlter bzw. nicht weitergeleiteter Pachtgelder, bleiben die
Unterpachtverträge der Kleingärtner UNVERÄNDERT bestehen (ohne wenn und aber):
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 10 Abs.3 BKleingG:
§ 10 Abs.3 BKleingG (die Schutzvorschrift zugunsten der Kleingärtner bzw. Unterpächter) greift nicht
bei jeder Kündigung des Zwischenpachtvertrages.
Sie greift aber IMMER dann, wenn der Zwischenpachtvertrag wegen Pflichtversäumnisse des Zwischenpächters erfolgt ist (so wie 2022/2023 im Fall „Alte Baumschule“ in Berlin-Pankow). In diesem Fall
bleiben die Unterpachtverträge, trotz Kündigung des Zwischenpachtvertrages, bestehen ! Auch wenn keine Doppel-Pachtzahlungen (durch Einmal- bzw. Sonderumlage)
erfolgen.
Erfolgt jedoch die Kündigung des Zwischenpachtvertrages aus „ZULÄSSIGEN“ anderen Gründen (auch hier ist das Kündigungsrecht indessen stark eingeschränkt), bspw. infolge einer
bauplanungsrechtlichen Änderung ODER aufgrund mangelnder kleingärtnerischer Nutzung, dann greift der Schutz des § 10 Abs.3 BKleingG nicht. DIESE etwaigen Kündigungsgründe
sind aber unabhängig von der aktuellen Misere in Pankow. Diese Kündigungsgründe, WENN SIE DENN BESTEHEN (i.d.R. nicht), bestünden dann völlig unabhängig von der Frage der
nicht weitergeleiteten Pachtgelder durch den Zwischenpächter (Bezirksverband).
Hier das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Thematik (ein Fall in Hamburg):