Kleingartenwesen-Rechtliches-Bundesweit
Die enormen Folgen einer Aberkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit: HIER.
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Das Landgericht Berlin hat heute ein Urteil verkündet.
Die ersten Kündigungen der Zwischenpachtverträge (ggü. dem Bezirksverband Pankow der Gartenfreunde) wurden bereits ausgesprochen. Betroffen ist u.a.
der LKV "Alte Baumschule" e.V. Heute, am 15.6.2023, hat das Landgericht Berlin ein Urteil
verkündet: Lesen Sie HIER.
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EIN FÜR ALLEMAL:
Bei Kündigungen des
Zwischenpachtvertrages (durch Grundstückseigentümer) infolge von vom Bezirksverband (bzw. Kreisverband bzw. Stadtverband) nicht gezahlter bzw. nicht weitergeleiteter Pachtgelder, bleiben die
Unterpachtverträge der Kleingärtner UNVERÄNDERT bestehen (ohne wenn und aber):
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 10 Abs.3
BKleingG: HIER
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Vorschlag und Empfehlung zu Ethik-Richtlinien für die
Funktionärstätigkeit im Kleingartenwesen. HIER
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Lichtblicke der Hoffnung für das deutsche
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Zu unserem Artikel über "die zulässige Höhe der Hecke im
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Die "Drittelregelung" im Kleingartenrecht - und zulässige Ausnahmen.
Auch zur Problematik der Adhäsion. HIER
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Zur Berechnung der Anrechnungsfläche von Obstbäumen (im Rahmen der Drittelregelung der kleingärtnerischen Nutzung). Hier werden mitunter Fehler gemacht. Es gibt verschiedene Berechnungsmethoden. Und wir empfehlen eine für die Kleingärtner günstige Methode. Vergleiche dazu :
" Bäume haben eine mehr oder weniger ausgeprägte kreisförmige Krone welche in ihrem Umfang dem Wurzelbereich entspricht. D.h. man nimmt bei den Obstbäumen den Radius des Kreises der die Baumkrone im Querschnitt darstellt. Die Formel für Kreisfläche lautet: A = π * r * r (hierbei ist A = Fläche, r = Radius und π ≈3,14). Es sei z.B. der Radius r = 2 Meter. In diesem Fall hat dieser Obstbaum eine genutzte Fläche von 2 * 2 * 3,14 = 12,56 m2. Bei Brombeerbüschen kann man z.B. ausmessen wie groß die Fläche als Rechteckform ist. "
Es ist unverständlich, wenn ein Bezirks- oder Kreisverband in einer Gartenordnung eine für Gartenfreunde
ungünstigere Anrechnung zugrundelegt ! Eine Regelung, die von der oben
erläuterten abweicht, sollte nur zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall zu einem für den
Kleingärtner günstigeren Ergebnis führt. Ein insoweit zugrundezulegendes Günstigkeitsprinzip steht nicht im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Prinzipien.
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Hier erscheinen demnächst weitere Artikel u.a. zu den Themen :
- Die geschlossene Außenumfriedung als eines der Wesensmerkmale einer KGA (in Abgrenzung zur
Erholungsanlage). Sehr wichtig zur Statuserhaltung einer KGA
!
- Die Befugnisse eines Kleingarten-Vereinsvorstands (und ihre Grenzen).
- Der Bestandsschutz im Kleingartenrecht (und die ggf. eintretenden Folgen seiner erfolgreichen
Geltendmachung für die ganze KGA und die haftungsrechtlichen Pflichten des Vorstands).
- Allgemeine Rechtsstaatsgrundsätze, die auch in der KGA zu beachten sind.
- Zur Größe und Anrechenbarkeit der Kompostanlagen.
- "Nutzpflanzen für die Tierwelt" und ihre Anrechnung im Rahmen der Drittelregelung.
- Zur Frage der Zulässigkeit des Austritts eines Kleingärtners aus seinem KGV, bei gleichzeitiger
fortdauernder Nutzung seines Kleingartens und Weiterführung seines Unterpachtvertrages
mit dem Bezirksverband.
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Warum wir Kleingärtner aufpassen sollten / Warnsignale für das deutsche Kleingartenwesen / Interessengegensätze:
https://www.tagesmeldungen.info/archives/167277