Unten die kompetente und kritische Stellungnahme der BV-Satzungskommission (von Ende September 2025) zu den "herbei-organisierten" Anträgen zur erneuten Änderung der Satzung. Kämen die "Änderungswünsche" durch, dann rückt der Beginn einer Aufarbeitung in die ferne Ewigkeit. Filz und Alt-Seilschaften müssen endlich gestoppt werden.
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Stellungnahme der Satzungskommission zu den Anträgen von Mitgliedsvereinen zur Änderung der neugefassten Satzung des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Pankow e.V.
Sehr geehrte Vorstände, sehr geehrte Delegierte,
die Mitglieder der Satzungskommission bedanken sich für die Hinweise und das nachträgliche
Interesse der antragstellenden Vereine an der für die Neuausrichtung des Verbandes unerlässlichen Neufassung der Verbandssatzung.
Die Vereine haben dankenswerterweise den Aufwand für ihre Anträge insofern minimiert, dass überwiegend wortgleiche und inhaltlich abgestimmte Anträge gestellt wurden. Allerdings ist es für den
amtierenden Vorstand des Verbandes nun schwierig, eine zusammenfassende Beschlussempfehlung zu formulieren. Die Satzungskommission unterstützt den BV-Vorstand daher und bietet entsprechende
Beschlussempfehlungen an.
Offensichtlich erforderlich, sollte jedoch zunächst noch einmal die Historie der Erarbeitung der bereits beschlossenen neuen Satzung vorausgeschickt werden.
Die Satzung wurde über einen Zeitraum von ca. 1 Jahr intensiv und detailliert in zahlreichen Besprechungen erarbeitet und abgestimmt, woran auch der Landesverband, Herr Schoppa und der
Bezirksverband, Herr Müller beteiligt waren. Schließlich wurde der Satzungsentwurf von den Rechtsanwälten Kuhnigk und Duckstein detailliert geprüft. Der Vollständigkeit halber sei erinnert, dass
dem umfassende Beteiligungsmöglichkeiten und Aussprachen für alle Vereine vorausgingen – auch der Vereine, die die Anträge zur Satzung nun stellten –, sodass die Satzung dann mit großer Mehrheit
beschlossen werden konnte. Insbesondere auf Empfehlung der Satzungskommission prüften in der Folge Vereinsregister und Finanzamt die Satzung und konnten keine Mängel feststellen.
Entsprechend überrascht es, dass nun „gravierende Fehler“ statuiert werden. Die Satzungskommission rät daher dringend dazu und bietet an, sich erneut mit dem vereinsrechtlich sehr erfahrenen und unabhängigen Anwalt Duckstein in Verbindung zu setzen, um die „gravierenden Feststellungen“, die letztendlich auch die Expertise zweier Juristen in Frage stellen, nochmals zu prüfen.
An dieser Stelle geben wir auch sehr zu bedenken, welche Außenwirkung Satzungsänderungen zum jetzigen Zeitpunkt, unmittelbar nach Abschluss des Insolvenzverfahrens unter Vorlage der neuen,
beschlossenen Satzung haben, da die neue Satzung auch mit die Grundlage der Entscheidung der gesamten Gläubigerversammlung, die bei weitem nicht nur aus Vereinen bestand, für die Annahme des
Insolvenzplans bildete.
Die neu gefasste Satzung ist als Anlage Teil des Insolvenzplans und wurde seitens Prof. Dr. Martini an alle Gläubiger versandt. Gegenwärtige Änderungen, die strukturell bzw. normativ sind und nicht nur redaktioneller Natur (im Grunde Geschmacksache), zeugen von Unentschlossenheit, Unstimmigkeit und Instabilität und sind keineswegs einem Neuanfang zuträglich. Auf den Neustart und weiteren Verlauf werden alle Grundeigentümer besonderes Augenmerk richten.
Abschließend bleibt festzustellen, dass die neu gefasste und beschlossene Satzung laut Amtsgericht ausdrücklich und im Gegensatz zu der Mitteilung von Herrn Müller (siehe Mail vom 25.09.2025 –
Einladung zum ordentlichen BVT) nicht nochmals beschlossen werden muss. Ergeben sich Änderungswünsche, sollten diese, wie erwähnt, zunächst juristisch bewertet werden. Dafür erbittet die
Satzungskommission den Auftrag zur Prüfung durch den Bezirksverbandstag.
Wir bedauern, dass die Änderungswünsche nicht erst einmal an die Satzungskommission herangetragen, gemeinsam besprochen und abgewägt wurden, ob diese nötig sind, sondern antragsweise und zum
großen Teil gleichlautend in Form einer Generalkritik, die sich letztendlich gegen alle Akteure der Erarbeitung der neuen Satzung richtet, übermittelt wurden. Dieses Vorgehen zeugt nicht vom dem
Verlassen alter, milde ausgedrückt unbewährter und spaltender Strukturen.
Trotz unseres Anratens der juristischen Bewertung, möchten wir zu einzelnen Punkten aufgrund der durch die umfangreiche Arbeit inzwischen erworbenen Fachkenntnisse eingehen:
§ 2 Abs. 3: Zwecke und Ziele (gleichlautende Anträge der KGA „An den Teichen,“ KGA „Alt Rosenthal“, KGV „Am Koppelgraben“, KGA „Fleißiges Lieschen“, KGA „Hoffnung“, KGA „Humboldt“, KGP „Rosenthal
Nord“
Tatsächlich handelt es sich bei den Verträgen zwischen dem Bezirksverband und Grundeigentümern in der Regel um Zwischenpachtverträge. Inwiefern diese Einengung gegenüber der Formulierung
Pachtverträge sinnvoll und nötig ist, sei dahingestellt, der redaktionellen Änderung könnte jedoch zugestimmt werden.
Die Unterstützung der Kleingärtner bei der Anlage, Bewirtschaftung und Pflege ihrer Kleingärten bezieht sich natürlich auf Fortbildungsveranstaltungen, aber auch auf z.B. Gartenbegehungen durch
den BV. Eine aktive Bewirtschaftung ist hier keinesfalls vorgesehen, ist auch so nicht formuliert und hat bislang auch nicht stattgefunden.
Der Änderungsantrag sollte abgelehnt werden.
Die Einschränkung auf Kleingartenanlagen in Berlin Pankow (Antrag KGA „Humboldt“) ist bewußt vorgenommen worden, um Überschneidungen mit anderen Bezirksverbänden zu vermeiden. Die KGA Hasenheide
ist insofern eine Ausnahme, da der Grundeigentümer seinen Sitz in Berlin Pankow hat.
Der Änderungsantrag sollte abgelehnt werden.
§ 3 Abs. 3: Aufgaben (KGA „an den Teichen“, KGV „Am Koppelgraben“, KGA „Hoffnung“, KGA „Humboldt“, KGP „Rosenthal Nord“)
Die Übertragung von Aufgaben an die Mitgliedsvereine hat sich ja während der Insolvenz bereits bewährt, ist rechtlich zulässig und entlastet die Geschäftsstelle des Verbandes. Eine
allgemeingültige Geschäftsordnung ist uns nicht bekannt, hat auch nicht den Stellenwert einer Satzung.
Der Absatz sollte bestehen bleiben.
§ 4 Abs. 5: Die Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins endet (KGA An den Teichen“, KGV „Am Koppelgraben“, KGA „Hoffnung“, KGA „Humboldt“, KGP „Rosenthal Nord“)
Der Weg in die Gerichtsbarkeit ist ja keineswegs versperrt und hat im Vorfeld ja auch keinen Sinn.
Der letzte Satz sollte bestehen bleiben.
§ 5 Abs.3: Jeder Mitgliedsverein hat den vom Bezirksverbandstag beschlossenen Verbandsbeitrag fristgerecht in voller Höhe zu entrichten (KGA „An den Teichen“, KGA „Alt Rosenthal“, KGV „Am
Koppelgraben“, KGA „Fleißiges Lieschen“, KGA „Hoffnung“, KGA „Humboldt“, KGP „Rosenthal Nord“)
Die beantragte Ergänzung durch Rechnungslegung ist überflüssig, da der Einzug des Verbandsbeitrages ausführlich in der allerdings noch zu beschließenden Finanzordnung geregelt wird.
Der Absatz sollte so bestehen bleiben.
§ 5 Abs. 5: …Recht und die Pflicht, befähigte Mitglieder zu delegieren (KGA „An den Teichen“,KGV „Am Koppelgraben“, KGA „Fleißiges Lieschen“, KGG „Hasenheide“, KGA „Hoffnung“, KGA „Humboldt“, KGP
„Rosenthal Nord“)
Richtigerweise sollte „zu delegieren“ durch „vorzuschlagen“ ersetzt werden.
Der redaktionellen Änderung könnte zugestimmt werden.
§ 7: Stimmenbegrenzung (KGA „Hoffnung“)
Selbstverständlich hat jeder anwesende Delegierte nur EIN Stimmrecht . Eine Bevollmächtigung durch andere, abwesende Delegierte ist gar nicht vorgesehen. Allerdings räumt § 7 Abs. 2 die
Möglichkeit ein, Ersatzdelegierte zu entsenden, um die jeweilge Größe des Vereins angemessen zu berücksichtigen. Zur Klarstellung: auch ein Ersatzdelegierter hat nur eine Stimme und muss vom
Mitgliedsverein gewählt werden. Die festgelegte Anzahl der Delegierten pro Verein darf natürlich nicht überschritten werden.
Dem Antrag sollte nicht stattgegeben werden.
§ 7 Abs. 4: außerordentlicher Verbandstag (KGG „Hasenheide“)
Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages durch den erweiterten Vorstand, wenn es um die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes geht.
Der redaktionellen Ergänzung könnte zugestimmt werden.
§ 7 Abs. 6: schriftliche, oder offene Wahl (KGG „Hasenheide“, KGV „Rosenthal Süd“)
Eine schriftliche Wahl bietet den Vorteil, dass die Delegierten nicht durch das Abstimmungsverhalten anderer Delegierter beeinflusst werden. Der organisatorische Aufwand kann durch gute
Vorbereitung und innerhalb eines Wahlgangs minimiert werden. Die Auszählung der Stimmen kann durch die Wahlkommission erfolgen und ist bei zu erwartenden 70-80 erschienenen Stimmberechtigten
nicht sehr zeitaufwendig.
Zudem ist es Usus, dass auf Antrag eine geheime Wahl durchgeführt werden MUSS, wenn das eine Person beantragt. Hintergrund ist der Minderheitenschutz, da auch ein einzelnes Mitglied die
Möglichkeit haben soll, eine Wahl unbeeinflusst und frei durchführen zu lassen. (Das wäre dann allerdings unvorbereitet ein enormer organisatorischer Aufwand)
Dem Antrag sollte nicht stattgegeben werden.
§ 7 Abs. 7: Beschlussfähigkeit des Verbandstages (KGA „An den Teichen“, KGA „Alt Rosenthal“, KGV „Am Koppelgraben“, KGA „Humboldt“ KGP „Rosenthal Nord“
Tatsächlich ist eine Mindestanzahl von Teilnehmern gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann in der Satzung aber geregelt werden. Es ist jedoch zu bedenken, dass bei Nichterreichen der
Mindestteilnehmerzahl eine u.U. mehrfache Wiederholung des Verbandstages erforderlich ist, was mit einem hohen Aufwand verbunden wäre.
Dem Antrag sollte nicht stattgegeben werden.
§ 8 Abs. 3: schriftliche oder offene Wahl (KGA „An den Teichen“, KGA „Alt Rosenthal“, KGV „Am Koppelgraben“, KGA „Fleißiges Lieschen“, KGG „Hasenheide“, KGA „Hoffnung“, KGA „Humboldt“, KGP
„Rosenthal Nord“, KGV „Rosenthal Süd“
Siehe § 7 Abs. 6
Dem Antrag sollte nicht stattgegeben werden.
§ 8 Abs. 8: vorzeitige Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes (KGA „An den Teichen“, KGA „Alt Rosenthal“, KGV „Am Koppelgraben“, KGA „Fleißiges Lieschen“, KGG „Hasenheide“, KGA „Hoffnung“,
KGA „Humboldt“, KGP „Rosenthal Nord“, KGV „Rosenthal Süd“)
Tatsächlich kann die Abberufung nur durch Beschluss des Verbandstages erfolgen. Zur Verhinderung weiterer Pflichtverletzungen sollte die Formulierung Abberufung durch den erweiterten Vorstand
durch Freistellung ersetzt werden.
Die Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages durch den erweiterten Vorstand ist mit der Änderung in § 7 Abs. 4 dann möglich.
Diese redaktionelle Änderung wäre unschädlich.
§ 8 Abs. 15: Geschäftsführer oder Büroleiter? (KGA „An den Teichen“, KGA „Am Koppelgraben“, KGA „Fleißiges Lieschen“, KGG „Hasenheide“, KGA „Hoffnung“, KGA „Humboldt“, KGP „Rosenthal Nord“)
Laut Definition ist ein Geschäftsführer jemand, der damit beauftragt ist, für jemanden, einen Verein, Verband, eine Organisation o. Ä. die rechtsgeschäftlichen Interessen wahrzunehmen.
In unserem Falle orientiert sich die Bezeichnung eher an dem Namen „Geschäftsstelle“, der in Verbänden durchaus üblich ist. Es ist nicht zwangsläufig so, dass ein Geschäftsführer ein höheres
Einkommen haben muss, als ein Büroleiter. Das Einkommen gemäß dem Anstellungsvertrag wird durch den Umfang der Tätigkeiten und die jeweilige Verantwortung bestimmt und kann durchaus hoch
sein.
Der redaktionellen Änderung sollte nicht zugestimmt werden.
§ 8 Abs. 16: hauptamtlich, nebenamtlich, oder ehrenamtlich (KGA „An den Teichen“, KGA „Alt Rosenthal“, KGV „Am Koppelgraben“, KGA „Fleißiges Lieschen“, KGA „Hoffnung“, KGA „Humboldt“, KGP
„Rosenthal Nord“, KGV „Rosenthal Süd“
Tatsächlich ist die Formulierung hauptamtlich an dieser Stelle etwas unglücklich.
Es sollte heißen: … durch angestellte oder ehrenamtlich tätige Mitarbeiter/innen …
Ob der Anstellungsvertrag dann einen Minijob beschreibt, oder nicht, ist dem geschäftsführenden Vorstand überlassen.
Diese redaktionelle Änderung könnte beschlossen werden.
Insgesamt zeigt sich, dass die Neufassung der Satzung keineswegs -gravierende sachliche und redaktionelle Fehler- beinhaltet.
Von einer Überregulierung kann ebenfalls nicht die Rede sein.
Die Neufassung der Verbandssatzung kann sich mit etlichen Verbandssatzungen vergleichen. Sie ist übrigens nicht nur Handlungsanleitung für den geschäftsführenden Vorstand, sondern für alle
Mitgliedsvereine. Wer in der Vergangenheit seinen Pflichten nicht nachkam und nicht nur zur Insolvenz des Vereins, sondern auch zum Vertrauensverlust beigetragen hat und ob diese Handlungen
systemrelevant waren oder nicht, muss nun durch eine unabhängige Kommission erst festgestellt werden, wie Herr Müller ja während der Informationsveranstaltung am 07. August auch angekündigt
hat.
Die gleichmäßige Verteilung der einzelnen Vereine in den Verbandsgremien kann man nicht erzwingen und schon gar nicht in einer Satzung. Die Mitarbeit muss immer freiwillig sein und sollte nach
Möglichkeit ehrenamtlich erfolgen, wie die Satzungskommission in den vergangenen Jahren hinlänglich bewiesen hat.
Hinsichtlich der befürchteten „vollen Haftung“ der Vorstände bei eingeschränkter Handlungsfähigkeit (wohin diese „Handlungsfähigkeit“ führen kann, durften wir alle erleben) ist uns allen sicher
bekannt, dass EHRENAMTLICHE Personen normalerweise nicht persönlich haften. Der Gesetzgeber setzt hier tatsächlich sehr hohe Hürden.
Mit freundlichen Grüßen
Die Satzungskommission
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Siehe auch: